AGB

Allgemeine Mietbestimmungen der Harres Veranstaltungs GmbH im Rahmen der Nutzung des HARRES Veranstaltungszentrums und/oder einer der angebotenen Dienstleistungen.

Mietzweck und -dauer, Rücktritt
(1) Die Vermietung/Überlassung der Mietflächen im HARRES VERANSTALTUNGSZENTRUM erfolgt zur Durchführung einer Veranstaltung, für deren Zulässigkeit und Durchführung der Mieter selbst verantwortlich ist, soweit der Vermieter nicht ausdrücklich bestimmte vertragliche Leistungs- und/oder Lieferpflichten im Rahmen dieses Vertrages oder ergänzender Vereinbarungen schriftlich übernommen hat.
(2) Die Dauer der Vermietung ist auf Grundlage des vom Vermieter erstellten Angebotes befristet. Bis zum Ende des vereinbarten Zeitraumes sind die vom Mieter oder von ihm beauftragten Dritten eingebrachten Gegenstände oder Aufbauten komplett zu entfernen. Alle im Anschluss an den vereinbarten Zeitraum verbliebenen Gegenstände oder Aufbauten werden auf Kosten des Mieters entfernt. Die Überschreitung vereinbarter Fristen durch den Mieter kann erhebliche Konsequenzen mit wirtschaftlicher Schadensfolge haben, wenn eine geplante oder vereinbarte Vermietung wegen Überschreitung der mit dem Vermieter vereinbarten Frist nicht stattfinden kann. Für den daraus resultierenden Schaden hat der Mieter in vollem Umfang einzustehen.
(3) Der Mieter ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktrittes vom Vertrag ist der Mieter verpflichtet, den nachstehenden pauschalierten Schadensersatz auf die vertraglich vereinbarten Mietpreise zu zahlen:
- bis 6 Monate vor dem vereinbarten Mietbeginn 0%
- bis 3 Monate vor dem vereinbarten Mietbeginn 30%
- bis 1 Monate vor dem vereinbarten Mietbeginn 60%
- bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Mietbeginn 80%
- danach 100%
Für Ganztagespauschalen mit Verpflegung gelten folgende abweichende Regelung:
- bis 6 Monate vor dem vereinbarten Mietbeginn 0%
- bis 3 Monate vor dem vereinbarten Mietbeginn 5%
- bis 1 Monate vor dem vereinbarten Mietbeginn 10%
- bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Mietbeginn 20%
- bis 1 Woche vor dem vereinbarten Mietbeginn 50%
- bis 2 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn 80%
- danach 100 %
Die Regelungen gelten auch, wenn der Mieter den Vertrag nicht durchführt. Dem Mieter bleibt für jeden Fall der Nachweis eines geringeren als des hier pauschalierten Schadens vorbehalten.

Mitwirkungs-, Bezugs- und Abnahmepflichten des Mieters
(1) Der Mieter hat dem Vermieter schnellstmöglich nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch drei Monate vor Mietbeginn folgende Rahmenbedingungen mitzuteilen:
- den Mietzweck
- die Anforderungen an den erwarteten Leistungsumfang vom Vermieter, insbesondere für die
Mobiliarausstattung, Medientechnik und Dekoration für die geplante Veranstaltung.
Je nach Art und Umfang der Veranstaltung kann diese Frist in Abstimmung mit dem Vermieter
verkürzt werden. Die vorgenannten Anforderungen bleiben für den Vermieter als
Vertragspreisgrundlage verbindlich.
(2) Hinsichtlich des Caterings im HARRES VERANSTALTUNGSZENTRUM obliegt allein der Harres Veranstaltungs GmbH die Durchführung der gastronomischen Leistungen. Jede Art von Eigengastronomie ist nicht gestattet, ein geplanter Leistungsbezug von Dritten bedarf der vorherigen Anzeige und ausdrücklichen Genehmigung durch den Vermieter.
(3) Für die gesamte Dauer der Nutzung, inklusive der Auf- & Abbauzeiten, ist es zwingend erforderlich, dass ein Verantwortlicher des Vermieters anwesend ist. Diese Person wird vom Vermieter gestellt und ist vom Mieter gemäß Angebot zu beauftragen.

Veranstaltungstechnik
(4) Der Mieter benennt dem Vermieter gegenüber den verantwortlichen Veranstaltungsleiter für den Nutzungszeitraum im Sinne des § 38 MVStättV. Der Vermieter überträgt dem Nutzer somit gemäß § 38 Absatz 5 MVStättV die Betreiberpflichten für den Nutzungszeitraum.
(5) Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die der Mieter, dessen Beauftragte oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung erleiden, es sei denn, der Vermieter hat solche Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der von ihm ausgerichteten Veranstaltung im Mietobjekt, einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.
(6) Der Mieter verpflichtet sich die Lärmbelästigung der Anwohner, insbesondere im Außenbereich ab 22:00 Uhr, zu vermeiden und die Veranstaltungszeiten und Geräuschbelastung mit dem Vermieter abzustimmen.

Nutzungsumfang, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Mieter darf die gemieteten Räume nur zu dem von ihm im Rahmen dieses Vertrages
angegebenen Zweck nutzen.
(2) Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter hinsichtlich der Geeignetheit der angebotenen und vermieteten Räume für den geplanten Mietzweck beschränken sich auf die Erfüllung der schriftlich vom Vermieter im Rahmen dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen. Hierbei ist die Haftung vom Vermieter für eigenes und etwaiges Verschulden von Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(3) Angrenzend an das HARRES Veranstaltungszentrum sind weitere Gebäude angesiedelt. Daher müssen die Feuerwehrumfahrung sowie die Hauptzufahrten zum Areal immer derart freigehalten werden, dass diese Gebäude uneingeschränkte Zufahrt zu Ihren Flächen haben. Die angemietete Außenfläche steht dem Mieter vollumfänglich zur Verfügung.

Mietzeit und Übergabe
(1) Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Zeitraum im Rahmen dieses Vertrages
(2) Die Übergabe und Rückgabe der gemieteten Räume hat jeweils in den im Rahmen des Mietvertrages vereinbarten Fristen (Aufbau, Veranstaltung, Abbau) durch einen Beauftragten des Mieters und eines Beauftragten vom Vermieter zu erfolgen, um etwaige Mängel, deren Beseitigung und deren Folgen rechtzeitig zu regeln bzw. festzustellen.
(3) Beide Parteien sind verpflichtet, im Rahmen der Vorbereitung und der Abwicklung des Mietverhältnisses die wechselseitige ordnungsgemäße Erfüllung in Form eines Protokolls (auch fotografisch) zu dokumentieren.

Miete und Fälligkeit
(1) Die Raummiete umfasst grundsätzlich nicht sonstige Aufwendungen und Kosten für etwaige Verbrauchs- und Nebenkosten, die sich aus der Art und Dauer der Nutzung der Räumlichkeiten ergeben und gesondert in Rechnung gestellt werden. Hierzu gehören auch die Kosten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus behördlichen oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit dem Mietzweck ergeben (z. B. Sicherheitsdienste, Sanitätsdienste und Brandschutzdienste). Solche Dienste hat der Mieter rechtzeitig auf eigene Kosten sicherzustellen.
(2) Der Vermieter ist bei rechtzeitiger Bestellung durch den Mieter bereit, die Organisation und Bestellung weiterer Leistungen und Dienste für den Mieter in dessen Auftrag und auf seine Kosten entgeltlich zu übernehmen, soweit der Mieter dies mit dem Vermieter rechtzeitig schriftlich vereinbart.
(3) Die vereinbarte Miete ist vom Mieter umgehend nach Rechnungserhalt auf das Konto vom Vermieter zu zahlen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Soweit nichts anderes zwischen beiden Parteien vereinbart wird, stellt der Vermieter eine Akonto-Rechnung in Höhe des der Hälfte des vereinbarten Mietpreises (50%) sechs Wochen vor Mietbeginn.
(4) Weitere sonstige Leistungen anfallenden Kosten werden im Anschluss an die Veranstaltung in Rechnung gestellt.
(5) Der Vermieter ist berechtigt, im Einzelfall vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrages eine
höhere Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Sämtliche mit dem Vermieter vereinbarten Preise sind Netto-Preise, auf die zusätzlich die jeweils
gültige Mehrwertsteuer berechnet wird.

Nebenkosten
(1) Der Mieter hat sämtliche im Rahmen des Mietverhältnisses entstehenden Nebenkosten
gesondert zu tragen, insbesondere Verbrauchs- & Personalkosten.
(2) Soweit die Vertragsparteien hierfür bei Abschluss des Mietvertrages keine Pauschalierung ohne Nachweis vereinbart haben, hat der Vermieter die Verbrauchskosten ordnungsgemäß gesondert abzurechnen.
Überlassung der Räume an Dritte durch den Mieter
(1) Soweit der Mieter die Rechte aus diesem Mietvertrag ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung vom Vermieter Dritten überlässt, haftet der Mieter für die Ansprüche vom Vermieter aus diesem Vertrag in vollem Umfang vertraglich, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbaren.

Sonstige Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter hat darauf zu achten, dass er im Rahmen des geplanten Mietzwecks die gemieteten Räumlichkeiten und sonstigen Einrichtungen vom Vermieter nicht beschädigt. Für etwaige Schäden an den Einrichtungen vom Vermieter hat der Mieter sich rechtzeitig angemessen zu versichern (Veranstaltungshaftpflichtversicherung) und vor Mietbeginn unaufgefordert einen entsprechenden Nachweis (Versicherungspolice) vorzulegen. Mit dieser Versicherung müssen die nachstehenden Deckungssummen mindestens abgedeckt sein:
- 3.000.000 € für Personenschäden | 1.000.000 € für Sachschäden | 50.000 € für Vermögensschäden
Der Mieter tritt dem Vermieter die Rechte aus dem Versicherungsverhältnis infolge etwaiger Schäden an den Räumlichkeiten und sonstigen Einrichtungen vom Vermieter ab; dies geschieht derart, dass der Vermieter zur Geltendmachung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen unmittelbar berechtigt ist.

Rückgabe der Mietsache
(1) Zum vereinbarten Mietbeendigungszeitpunkt hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und uneingeschränkt wiederbenutzbar an den Vermieter zurückzugeben. Vom Mieter, seinen Gästen oder von ihm Beauftragten verursachte Schäden an den Mieträumen oder den zugehörigen Einrichtungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und ggf. rechtzeitig zum Ende der Mietzeit ordnungsgemäß zu beseitigen.
(2) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache über die vereinbarte Mietzeit hinaus fort, gilt dies
nicht als Verlängerung des Mietverhältnisses.

Dokumentation
Der Vermieter ist uneingeschränkt berechtigt von sämtlichen Veranstaltungsformaten auf dem Gelände des HARRES Veranstaltungszentrums Fotos zur Dokumentation zu fertigen und diese auch uneingeschränkt zur eigenen werblichen Zwecken zu nutzen. Sollte der Mieter hiermit nicht einverstanden sein, kann in Absprache mit dem Vermieter eine abweichende Regelung getroffen werden.

Allgemeine Pflichten durch Anmietung und nach Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO)
Dem Mieter obliegt für den Zeitraum der Veranstaltung die Verkehrssicherungspflicht. Er ist im Sinne dieses Mietvertrages der Veranstalter.
Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
Während des Betriebes muss der Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. Bitte teilen Sie uns den verantwortlichen Veranstaltungsleiter mit Name und vor Ort erreichbarer Mobiltelefonnummer mit.
Der Veranstalter muss für Ordner und Einlasskontrollen sorgen.
Der Veranstalter muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
Der Veranstalter und der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Er hat die ihm überlassenen Flächen pfleglich zu behandeln und im übernommenen Zustand wieder zurückzugeben; etwaige Aufbauten sind ohne Beschädigungen zu entfernen.
Behördliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren gleich welcher Art sind durch den Mieter auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchzuführen.
Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die erforderlichen Arbeiten vornehmen zu lassen.
Der Vermieter ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, sollte der Mieter seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag grob zuwiderhandeln oder gegen sonstige ordnungsbehördliche Vorschriften verstoßen.

Höhere Gewalt
Für durch außen entstehende Schäden des Nutzers oder sonstige Behinderungen (Nutzungsausfall) übernimmt der Vermieter daher keine Haftung. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf sofortige Beseitigung von Behinderungen in Folge Überschwemmung, zurückgehenden Starkregens oder anderer naturbedingter Behinderungen. Ist die Durchführung der geplanten Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich, tragen beide Parteien die bis dahin entstandenen Kosten selbst. Sollte der Vermieter zu diesem Zeitpunkt für den Mieter bereits mit Kosten in Vorlage getreten sein, hat der Mieter dem Vermieter diese Kosten zu erstatten.

Brandmeldeanlage:
Im HARRES Veranstaltungszentrum ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert. Rauch, Feuer, Hitze, besondere Staubentwicklung, Nebelmaschinen etc. müssen durch den Mieter rechtzeitig angezeigt werden, um die Brandmeldeanlage entsprechend einzustellen. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Mieters bei der Anzeige entsprechender Gegebenheiten zu einem Fehlalarm kommen, werden die dadurch entstehenden Kosten dem Mieter weiter berechnet.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN HARRES Veranstaltungs GmbH

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Harres Veranstaltungs GmbH - nachfolgend Vermieter genannt - gelten für die Vermietung des HARRES Veranstaltungszentrums - oder Teilen davon.
nachfolgend HARRES genannt - sowie für alle durch den Vermieter erbrachten veranstaltungsrelevanten Dienstleistungen.
(2) Eventuell übersandte AGB des Mieters gelten seitens des Vermieters als nicht anerkannt, wenn dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag oder sonstigen Vereinbarungen vereinbart wurde. Sollten abweichende Vereinbarungen getroffen werden, haben diese grundsätzlich Vorrang zu diesen AGB.

§ 2 Abschluss eines Vertrages zwischen Mieter und Vermieter, Vertragspartner
(1) Sämtliche Verträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter müssen innerhalb der im jeweiligen Angebot angegebenen Frist schriftlich abgeschlossen werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Unterzeichnung seitens des Mieters, so ist der Vermieter berechtigt, vom Vertragsangebot zurückzutreten. Die Schriftform ist darüber hinaus für sämtliche Änderungen der Verträge und Nebenabreden notwendig.
(2) Verträge werden grundsätzlich zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossen. Somit haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter bei sämtlichen im Vertrag vereinbarten Pflichten vollumfänglich.

§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Der Vermieter überlässt dem Mieter für einen im Angebot genannten Zeitraum den HARRES zur Durchführung eines vom Mieter vorher kommunizierten Mietzweck. Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass der HARRES vom Mieter in diesem Zeitraum genutzt werden kann.
(2) Das Veranstaltungskonzept sind vorab dem Vermieter vorzulegen und bedürfen vor Zustandekommen eines Vertrages der Genehmigung durch den Vermieter. Jede anschließende Abweichung vom Veranstaltungskonzept oder dem eingereichten Bestuhlungsplan ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Veranstaltungsrelevante Dienstleistungen
(1) Im Bereich Catering ist der Mieter verpflichtet die Dienstleistung beim Vermieter abzunehmen.
(2) Die Nutzung und Bedienung hausinterner Veranstaltungs- und Haustechnik ist nur dem Personal des Vermieters oder in Einzelfällen speziell eingewiesenen Personen gestattet.
(3) Die evtl. Verpflegung des vom Vermieter während des Buchungszeitraumes eingesetzten externen Personals (Zeitraum vgl. Mietvertrag) geht zu Lasten des Mieters.

§ 5 Einsatz von Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienst
Der Vermieter informiert im Vorfeld der Veranstaltung Polizei, Feuerwehr sowie Sanitätsdienst über die geplanten Veranstaltungsinhalte sowie die erwartete Personenzahl. Basierend auf diesen Informationen entscheiden diese Dienste eigenständig über einen möglichen Einsatz sowie die notwendige Personenstärke. Die daraus resultierenden Kosten für den Personaleinsatz trägt der Mieter.

§ 6 GEMA
Sollte im Rahmen der Veranstaltung GEMA-pflichtige Inhalte genutzt und abgespielt werden, so hat der Mieter dies rechtzeitig und unaufgefordert im Vorfeld der Veranstaltung der zuständigen Behörde anzumelden.

§ 7 Hausrecht
(1) Während des im Mietvertrag festgehaltenen Zeitraums erhält der Mieter das Hausrecht am HARRES oder den gemieteten Flächen, um einen sicheren und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung gewährleisten zu können. Der Mieter ist somit während des vereinbarten Zeitraums dazu verpflichtet, bei Verletzungen und Verstößen gegen das Hausrecht dieses entsprechend durchzusetzen.
(2) Darüber hinaus steht auch dem Vermieter sowie den vom Vermieter im Rahmen der Veranstaltung beauftragten Personen die uneingeschränkte Ausübung des Hausrechtes zu.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, Mitarbeitern vom Vermieter und durch vom Vermieter beauftragten Personen jederzeit Zugang zu sämtlichen Veranstaltungsflächen zu gewähren.

§ 8 Veranstaltungsabbruch
Der Vermieter kann vom Mieter den Abbruch der Veranstaltung fordern, sollte im Rahmen der Veranstaltung gegen sicherheitsrelevante Vorschriften verstoßen werden oder Besucher/Teilnehmer gefährdet sein. Wird dies vom Mieter nicht umgehend umgesetzt, wird der Vermieter eigenständig für einen Abbruch sowie der damit verbundenen Räumung des HARRES sorgen. Das Risiko und die mit dem Abbruch und der Räumung verbundenen Kosten trägt der Mieter.

§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform.
(2) Soweit einzelne Bestimmungen der AGB oder anderer Verträge vom Vermieter nicht rechtswirksam sind, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Stattdessen werden sich beide Parteien verpflichten, die rechtsunwirksamen Bestimmungen durch neue, gültige Vereinbarungen zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Nutzen entsprechen.

§ 10 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand ist für beide Parteien St. Leon-Rot vereinbart.

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